Leichtfertige Strafanzeige gegen Kollegen wegen unzutreffender Anschuldigungen kann fristlose Kündigung rechtfertigen

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 26.10.2011 – 8 Sa 1554/10

Es kann einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen, wenn ein Arbeitnehmer Kollegen oder Vorgesetzte bei der Polizei anzeigt und der Begehung von Straftaten beschuldigt. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Anschuldigungen unzutreffend sind und sie trotzdem leichtfertig oder vorsätzlich falsch erhoben werden (Rn. 31)

Ein Arbeitnehmer ist grundsätzlich berechtigt, strafbares Verhalten eines Arbeitgebers, seiner Vorgesetzten oder seiner Kollegen bei Strafverfolgungsbehörden anzuzeigen. Er ist insbesondere auch berechtigt eine Strafanzeige und den darin liegenden Strafantrag bei der Polizei zu stellen, wenn er im Arbeitsverhältnis beleidigt wurde. Es kann dabei dahinstehen, ob im Einzelfall zunächst eine innerbetriebliche Klärung geboten sein kann (Rn. 32).

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 11.08.2010 – 2 Ca 416/10 – abgeändert:

Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien wurde nicht durch die außerordentliche fristlose Kündigung der Beklagten vom 28.12.2009 aufgelöst.

Im übrigen – hinsichtlich der Kündigung vom 31.12.2009 zum 30.06.2010 – wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung sowie einer außerordentlichen Kündigung mit Auslauffrist, die die Beklagte jeweils als Tat- und Verdachtskündigung erklärt hat. Der am 1. Januar 1959 geborene, verheiratete und drei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 100. Der Kläger steht seit 15. November 1989 in den Diensten der Beklagten.

2

Im Oktober 2009 erstattete der Kläger bei der Polizei Anzeige gegen seine Vorgesetzten A, B und C wegen Beleidigung und Nötigung. Gemäß der Anzeige des Klägers sollten sie den Kläger vor Zeugen als „Du Wichser“, “Idiot“, „Depp“, „unfähiger Trottel“, „Arschloch“, „Arsch“, „dumme Sau“ und mit anderen herabwürdigenden Äußerungen beleidigt haben. Mit einem weiteren Schreiben, das bei der Polizei am 8. Dezember 2009 einging, schilderte der Kläger Schwierigkeiten, die ihm am Arbeitsplatz gemacht würden und eine Situation, die sich am 2. Oktober 2009 zugetragen habe. In dem Schreiben heißt es:

3

„Am 02.10.09 war ich im Kühlhaus (Schockfroster) am Arbeiten. Da kam Herr C (Schichtleiter) und fing sofort an rumzuschreien, warum ich die Kühlung ausgeschaltet hätte. Wo drauf eine laute Diskussion zwischen uns entstand. Wo ich meine Arbeit weiter verrichtete, entfernte sich Herr C. Unmittelbar danach ca. 2-3 Sekunden hat Herr C das Rolltor des Schockfroster runtergefahren und die Kühlung eingeschaltet. Was ich in letzter Sekunde gemerkt habe. Weil ich mit dem Rücken zum Rolltor am arbeiten war. In allerletzter Sekunde habe ich mich retten können, in dem ich mit meinen Arbeitsschuhen an die Sicherheitsleiste unterhalb des Tores treten konnte, da drauf hin das Rolltor wieder hochgefahren ist. hätte ich es eine halbe Sekunde später gemerkt, wäre ich eingeschlossen gewesen und erfroren. In der Aufregung hätte ich gar nicht dran denken können, dass ich das Tor auch von innen aufmachen kann. An die innere Sicherheitsschaltung kommt man nicht so leicht dran, weil das Kühlgut zu hoch aufgestapelt war und ich mich zu diesem Zeitpunkt noch durcheinander war, wegen der kurz vorher entstandenen Diskussion. Durch die ganze Situation war ich völlig aufgelöst, durcheinander und war schockiert, wusste nicht, was ich mache. Wo ich wieder draußen war, fing die Diskussion wieder an. Anstatt sich zu entschuldigen, fing Herr C wieder an zu schreien.“

4

Aufgrund der Anzeige wurde ein Ermittlungsverfahren gegen die Vorgesetzten eingeleitet und vom Kläger als Zeugen benannte Kollegen mit Zeugenfragebogen um Angaben gebeten. Desgleichen wurden die Vorgesetzten mit Schreiben, die sie am
19. November 2009 erhielten, als Beschuldigte von den Vorwürfen in Kenntnis gesetzt. Der Zeuge A teile dies der Gruppenleiterin Personal, Frau D, die nicht kündigungsberechtigt ist, am 19. November 2009 mit. Von der Polizei erfuhr diese, dass der Kläger als Anzeigenerstatter drei Mitarbeiter als Zeugen benannt habe. In der Folge führte Frau D Gespräche mit den als Zeugen angegebenen Mitarbeitern und den beschuldigten Vorgesetzten, sowie anderen Schichtleitern und Mitarbeitern, von denen keiner die Beschuldigungen bestätigte. Die letzten Gespräche fanden am 4. Dezember 2009 statt.

5

Mit Schreiben vom 9. Dezember 2009 erbat die Beklagte die Zustimmung zur beabsichtigten außerordentlichen fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger beim Integrationsamt. Der Kläger nahm dazu über seinen Prozessbevollmächtigten Stellung, wobei der gegenüber der Polizei geschilderte Vorfall im Wesentlichen wiederholt wurde. Die Beklagte gab dem Kläger mit Schreiben vom 21. Dezember 2009 nochmals Gelegenheit, zu den Vorwürfen, insbesondere dem Vorgang mit Herrn C, Stellung zu nehmen.

6

Am Mittwoch, dem 23. Dezember 2009, ging bei der Beklagten die Zustimmung des Integrationsamtes schriftlich und fernmündlich ein. Am selben Tage hörte die Beklagte den Betriebsrat zu den beabsichtigten Kündigungen schriftlich an (vgl. Bl. 12-20 und 22-105 des Anlagenbandes). Die Beklagte ergänzte die Anhörung am 24. Dezember 2009 (Bl. 117-137 des Anlagenbandes).

7

Mit Schreiben vom 28. Dezember 2009 erklärte der Betriebsrat, dass er den beiden beabsichtigten Kündigungen nicht zustimme (vgl. Bl. 15, 16 d.A.).

8

Mit Schreiben vom 28. Dezember 2009, das dem Kläger am selben Tag persönlich übergeben wurde, erklärte die Beklagte dem Kläger die außerordentliche fristlose Kündigung und wies in dem Schreiben darauf hin, dass der Betriebsrat angehört und innerhalb der gesetzlichen Widerspruchsfrist der Kündigung widersprochen hatte.

9

Mit weiterem Schreiben vom Donnerstag, dem 31. Dezember 2009, das dem Kläger am selben Tag übergeben wurde, erklärte sie die hilfsweise außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist zum 30. Juni 2010.

10

Der Kläger hat gegen diese Kündigungen form- und fristgerecht Klage erhoben. Er hat die Auffassung vertreten, ein wichtiger Grund für die Kündigungen bestehe nicht. Eine Strafanzeige gegen einen Mitarbeiter rechtfertige keine Kündigung. Seit einem Vergleich in einem früheren arbeitsgerichtlichen Verfahren sei ihm immer schwerere Arbeit zugeteilt worden, die er nicht habe schaffen können. Er sei von den Schichtleitern unter Druck gesetzt worden. Der Schichtleiter B habe ihn beleidigt und beschimpft. Am 2. Oktober 2009 habe er im Kühlhaus gearbeitet und als Herr C dazugekommen sei, habe der ihn sofort angeschrien, warum er die Kühlung ausgeschaltet habe. Als er weitergearbeitet habe, habe Herr C das Rolltor heruntergelassen und die Kühlung eingeschaltet. Er, der Kläger, habe das erst in letzter Sekunde bemerkt und habe mit den Schuhen an die Sicherheitsleiste treten können, so dass das Rolltor wieder hochgefahren sei.

11

Insgesamt werde er seit Jahren durch seine Vorgesetzten gemobbt. Deshalb habe er sich nicht anders zu helfen gewusst, als hier wegen eines bestimmten Vorfalls, dessen tatsächliche Umstände er geschildert habe, eine Strafanzeige zu tätigen. Jedenfalls habe er durch das Schildern von Tatsachen bei der Polizei nicht schuldhaft gegen ihm obliegende Vertragspflichten verstoßen.

12

Der Kläger hat beantragt,

13

es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigungen der Beklagten vom 28. Dezember 2009 weder außerordentlich fristlos aufgelöst wurde, noch durch die Kündigung der Beklagten vom 31. Dezember 2009 außerordentlich mit sozialer Auslauffrist zum 30. Juni 2010 aufgelöst wird.

14

Die Beklagte hat beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

16

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Kündigung sei begründet. Der Kläger habe drei seiner Vorgesetzten wissentlich falsch bei der Polizei der Begehung von Straftaten bezichtigt und unwahre und ehrverletzende Tatsachen über das Unternehmen und dessen Mitarbeiter mitgeteilt. Beide Kündigungen beruhten auf der Tat, sowie vorsorglich hilfsweise auf dem Verdacht und höchst vorsorglich für den Fall, dass das Verhalten des Klägers krankheitsbedingt gewesen sei, auf personenbedingten Gründen. Sie behauptet, die Vorgesetzten hätten den Kläger nie beleidigt. Der Kläger habe einmal weisungswidrig eine Kühlhaube ausgeschaltet und nicht geschlossen, obwohl die Kühlkette für die Lebensmittel nicht habe unterbrochen werden dürfen. Als Herr C die Kühlhaube habe schließen wollen, habe der Kläger genau in dem Moment die Kühlhaube betreten. Der Kläger habe dann den Vorwurf erhoben, Herr C habe ihn einschließen wollen. Herr C habe nie die Absicht gehabt, den Kläger einzuschließen. Unstreitig gebe es bei der Beklagten keinen Schockfroster und es herrsche unstreitig in der Kühlhaube eine Temperatur von 6 – 8 Grad Celsius. Weitere Behauptungen, dass der Kläger fünf Jahre keinen Urlaub im Sommer erhalten habe, seien genauso unwahr wie die Behauptung, er werde gemobbt und solle nur wegen seiner Schwerbehinderteneigenschaft gekündigt werden.

17

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben mit Urteil vom 11. August 2010, auf das insbesondere hinsichtlich der ausführlichen Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens von Kläger und Beklagter Bezug genommen wird.

18

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten. Wegen der für die Zulässigkeit der Berufung erheblichen Daten wird auf das Protokoll der Sitzung vom 15. Juni 2011 verwiesen.

19

Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sowohl die Anzeige bei der Polizei mit den vom Kläger behaupteten Beleidigungen als auch der vom Kläger gegenüber der Polizei und in der Stellungnahme gegenüber dem Integrationsamt behauptete Vorfall mit der Kühlhaube stellten jeweils für sich betrachtet einen wichtigen Grund für den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung dar. Dabei sei insbesondere auch zu berücksichtigen, dass gegen die Beschuldigten Mitarbeiter aufgrund der Vorwürfe nicht nur ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde. Die Zeugen A und C seien wegen der Angelegenheit zudem von der Bezirksregierung Düsseldorf angeschrieben worden, da diese aufgrund der Vorfälle deren Zuverlässigkeit überprüfen wollte. Ohne eine positive Zuverlässigkeitsprüfung ist für diese eine Tätigkeit bei der Beklagten nicht möglich, da sich der Betrieb der Beklagten im Sicherheitsbereich des Frankfurter Flughafens befindet. Der Kläger habe mit seinem Vorgehen auch noch unmittelbar den Arbeitsplatz und die Existenzgrundlage der Beschuldigten Mitarbeiter gefährdet. Durch das Verhalten des Klägers sei der Betriebsfrieden in erheblichem Maße beeinträchtigt worden. Der Kläger habe sich auch in keiner Weise einsichtig gezeigt. Er habe zu einem Zeitpunkt, als die Beklagte bereits beim Integrationsamt um Zustimmung zu der beabsichtigten Kündigung gebeten habe, erneut öffentlich falsche Aussagen gegenüber dem Zeugen C getätigt, die nunmehr sogar die Dimension eines versuchten Tötungsdelikts annahm. Der Kläger habe die falsche Darstellung bereits früher gegenüber der Polizei abgegeben.

20

Die Beklagte beantragt,

21

das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 11. August 2010 – Az. 2 Ca 416/10 – abzuändern und die Klage abzuweisen.

22

Der Kläger beantragt,

23

die Berufung zurückzuweisen.

24

er verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Der Kläger habe keine Straftatbestände behauptet. Er habe gegenüber einer Ermittlungsbehörde Tatsachensachverhalte geschildert, die dann eine Einordnung vorgenommen haben. Es sei erstaunlich, dass die Beklagtenseite vortrage, dass Frau D nicht kündigungsberechtigt gewesen sei. Diese habe den Schriftverkehr mit Behörden geführt. Es könne dem Kläger nicht unterstellt werden, er habe gegenüber der Polizei wissentlich falsche Angaben gemacht. Es könne dem Kläger keine Nachteile daraus entstehen, dass er zur Strafverfolgungsbehörde in einer konkreten Notsituation gehe und einen konkreten Sachverhalt schildere. Es sei abwegig dem Kläger zu unterstellen, er habe etwas frei erfunden. Aus dem Vermerk des Polizeibeamten in der Ermittlungsakte ergebe sich, dass der Kläger aufgelöst und den Tränen nahe gewesen sei. Der Zeuge B habe den Kläger am 19. April 2009 oder wenige Tage zuvor erheblich beleidigt. Das habe ein Zeuge nämlich Herr E mitbekommen.

25

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf Berufungsbegründung und Berufungserwiderung sowie die darauf folgenden Schriftsätze der Parteien verwiesen.

26

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen C (Bl. 230 d.A.), des Zeugen Merkel (Bl. 231 R. d.A.), des Zeugen B (Bl. 242 d.A.), des Zeugen E (Bl. 244 d.A.), des Zeugen A (Bl. 245 d.A.). Wegen der Einzelheiten der Aussagen wird auf die Sitzungsprotokolle vom 15. Juni 2011 und vom 26. Oktober 2011 verwiesen.


Entscheidungsgründe

27

Die zulässige Berufung ist teilweise begründet.

28

Das Arbeitsverhältnis der Parteien wurde durch die außerordentliche Kündigung vom 31.12.2009 mit Auslauffrist zum 30. Juni 2010 beendet. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien wurde noch nicht durch die außerordentliche fristlose Kündigung der Beklagten vom 28.12.2009 aufgelöst.

A.

29

Die außerordentliche Kündigung vom 31.12.2009 mit sozialer Auslauffrist ist wirksam. Die Beklagte konnte dem Kläger gemäß § 42 Abs. 2 des auf das Arbeitsverhältnis der Parteien unstreitige Anwendung findenden Manteltarifvertrages Nr. 14 für das Bodenpersonal (MTV) aus wichtigem Grund kündigen, obwohl gemäß § 41 Abs. 3 Satz 1 MTV für ihn die ordentliche Kündigung ausgeschlossen war.

I.

30

Ein wichtiger Grund im Sinne des § 42 MTV, der dem wichtigen Grund des
§ 626 BGB entspricht, lag vor.

31

Es kann einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen, wenn ein Arbeitnehmer Kollegen oder Vorgesetzte bei der Polizei anzeigt und der Begehung von Straftaten beschuldigt. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Anschuldigungen unzutreffend sind und sie trotzdem leichtfertig oder vorsätzlich falsch erhoben werden (BAG v. 3.7.2003 – 2AZR 235/02 – DB 2004,878).

32

Ein Arbeitnehmer ist grundsätzlich berechtigt, strafbares Verhalten eines Arbeitgebers, seiner Vorgesetzten oder seiner Kollegen bei Strafverfolgungsbehörden anzuzeigen. Er ist insbesondere auch berechtigt eine Strafanzeige und den darin liegenden Strafantrag bei der Polizei zu stellen, wenn er im Arbeitsverhältnis beleidigt wurde. Es kann dabei dahinstehen, ob im Einzelfall zunächst eine innerbetriebliche Klärung geboten sein kann.

33

Die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis verletzt ein Arbeitnehmer aber dann, wenn er leichtfertig oder vorsätzlich falsche Anschuldigungen gegen Vorgesetzte oder Arbeitskollegen erhebt. Die vorsätzlich falsche Anschuldigung ist rechtswidrig und kann ihrerseits eine Straftat darstellen (§ 145 d StGB). Mit einer leichtfertigen und vorsätzlichen falschen Anschuldigung werden die Persönlichkeitsrechte des Angeschuldigten schwerwiegend beeinträchtigt, die Grundlagen einer gedeihlichen Zusammenarbeit im Arbeitsverhältnis und das Minimum an Vertrauen zerstört. Eine leichtfertig oder vorsätzlich falsche Anschuldigung ist damit grundsätzlich als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung geeignet.

II.

34

Die Kammer ist aufgrund des unstreitigen Sachverhalts, dem Vortrag der Parteien und der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Kläger seine Vorgesetzten, die Zeugen A, B und C vorsätzlich, zumindest leichtfertig, gegenüber der Polizei angeschuldigt hat in der Zeit zwischen 01. Juli 2006 bis 23. Oktober 2009 vor Zeugen als „du Wichser“, “Idiot“, „Depp“, „unfähiger Trottel“, „Arschloch“, „Arsch“, „dumme Sau“ und mit anderen herabwürdigenden Äußerungen beleidigt zu haben. Der Kläger hat eine entsprechende Anzeige bei der Polizei gemacht, Zeugen dort angegeben und es wurde daraufhin ein entsprechendes Ermittlungsverfahren eingeleitet. Der Kläger hat nicht in Abrede gestellt, dass dem ein entsprechender Strafantrag zugrunde lag.

35

1. Nach Überzeugung der Kammer haben die vom Kläger angeschuldigten ihn nicht in dieser Art beleidigt. Der Kläger selbst hat im Laufe des Verfahrens und in den mündlichen Verhandlungen die in der Anzeige erhobenen Beschuldigungen in keiner Weise näher konkretisiert. Aus seinem Vortrag vor Gericht ergibt sich nichts dafür, dass eines der von ihm aufgeführten Schimpfworte durch einen der Beschuldigten gegenüber ihm geäußert wurde. Er hat lediglich in allgemeiner Form hinsichtlich des Zeugen B vorgetragen, dass dieser ihn unter Druck gesetzt habe, in dem er ihn beleidigte und beschimpfte, wobei dies von diesem so gesteuert worden sei, dass es geschah, wenn man alleine war (vgl. Schriftsatz vom 08. Juni 2010, S. 7, Bl. 56 d.A.). Die beleidigenden Äußerungen hätten am 19. April 2009 stattgefunden. Weiterhin trägt der Kläger in allgemeiner Form vor, dass der Zeuge A ihn beleidigt habe. Wenn der Kläger selbst im arbeitsgerichtlichen Verfahren keine näheren Angaben darüber machen kann, ob und welche der von ihm wörtlich zitierten Beschimpfungen fielen und er hinsichtlich des Zeugen A überhaupt nur eine Gelegenheit nennt, bei der er von diesem beleidigt worden sei, ist es schon nach dem eigenen Vortrag des Klägers zumindest leichtfertig die drei Vorgesetzten gegenüber der Polizei zu beschuldigen, über länger bestimmte üble Schimpfworte ihm gegenüber vor Zeugen geäußert zu haben.

36

2. Weiter ist die Kammer aufgrund der Beweisaufnahme zur Überzeugung gekommen, dass die Zeugen A und C den Kläger nicht wie in der Anzeige behauptet, beleidigt haben.

37

a) Die Zeugen haben glaubwürdig und glaubhaft bekundet, dass sie den Kläger nie mit Schimpfworten beleidigt haben. Ihre Aussagen sind glaubhaft und glaubwürdig. Sowohl der Zeuge C wie der Zeuge A haben auf die Kammer einen glaubwürdigen und um die Wahrheit bemühten Eindruck gemacht. Der Zeuge A hat weiter bekundet, dass der Ton zwischen den Kollegen sehr gut sei und keineswegs Schimpfworte zwischen den Kollegen, auch nicht im freundschaftlichen Ton, gebraucht würden. Er hat weiter bekundet, dass er als Sachgebietsleiter der Bereitstellung als Vorgesetzter sowohl des Klägers wie der Zeugen B und C keine Auseinandersetzungen mit dem Kläger gehabt habe.

38

b) Diese Aussagen sind glaubhaft und glaubwürdig. Wohl sind die Zeugen Beschuldigte und sie würden sich schaden, wenn sie die Behauptungen des Klägers in den Anzeigen bestätigten. Das schließt aber ihre Glaubwürdigkeit als Zeugen nicht aus. Sie hätten unter diesem Gesichtspunkt die Aussage verweigern können. Die Zeugen haben aber definitiv und ausdrücklich ausgeschlossen, dass sie solche Beleidigungen geäußert haben. Andererseits hat der Kläger hinsichtlich dieser Zeugen nichts Konkretes vorgetragen, bei welchen Gelegenheiten, in welcher Häufigkeit oder mit welchen Worten eine Beleidigung mit den behaupteten Schimpfworten erfolgt sei. Wenn die Zeugen in Kenntnis der Strafandrohung für eine falsche Aussage ausdrücklich die in der Anzeige behaupteten Beleidigungen ausschließen, besteht für die Kammer kein vernünftiger Anlass an der Wahrheit ihrer Aussage zu zweifeln. Sowohl der Zeuge A wie der Zeuge C haben bei ihren Aussagen einen glaubwürdigen Eindruck auf die Kammer gemacht.

39

3. Auch der Zeuge B hat bekundet, dass er den Kläger weder vor Zeugen noch ohne Zeugen als „du Wichser“, “Idiot“, „Depp“, „unfähiger Trottel“, „Arschloch“, „Arsch“, „dumme Sau“ bezeichnet hätte. Er hat auch bekundet, dass er den Kläger auch nicht im April 2009 beschimpft hätte in Zusammenhang mit einem Vorfall, hinsichtlich dessen sich der Kläger bei einem gemeinsamen Vorgesetzten, dem Herrn F, beschwert hatte. Auch die Aussage des Zeugen B ist glaubhaft.

40

a) Allerdings hat der Kläger hier vorgetragen, der Zeuge B habe ihn am 19. April 2009 oder wenige Tage zuvor erheblich beleidigt. Der Zeuge hat dazu bekundet, dass es einen Vorfall gab, bei dem der Zeuge den Kläger zur Befolgung von Arbeitsanweisungen aufgefordert habe. Der Zeuge B sei zum gemeinsamen Vorgesetzten, Herrn F, hochgerufen worden sei und ihm von Herrn F vorgehalten worden sei, dass der Kläger behauptet habe, er, der Zeuge B, habe den Kläger mit den Worten „blöder Hund“ beleidigt. Der Zeuge hat bekundet, dass er dies nicht zum Kläger gesagt habe, sondern nur, dass er seine Arbeit machen solle. Er habe auch bei dieser Gelegenheit den Kläger nicht beschimpft.

41

b) Die Glaubwürdigkeit des Zeugen und dieser Aussage wird nicht berührt durch die Aussage des Zeugen E. Dieser hat bekundet, dass sich der Kläger und der Zeuge B gegenseitig mit Worten wie „Arschloch“ und „Schwuchtel“ beleidigten und zwar am frühen Nachmittag an einem Tag im April.

42

c) Die Kammer glaubt dem Zeugen E nicht. Er hat bei seiner Aussage auf die Kammer keinen glaubwürdigen Eindruck gemacht. Als er hinsichtlich des Zeitpunktes vom Klägervertreter befragt wurde, wandte er sich zum Kläger und äußerte: „Ich denke, dass es letztes Jahr gewesen sein soll, oder?“ Weiter ist auffällig, dass der Kläger den Zeugen weder bei der Polizei noch bis zur ersten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz, sondern erst danach benannt hat. Er hat das damit in seinem Schriftsatz vom 30. August 2011 erklärt, dass der Zeuge an den Kläger herangetreten sei, nachdem er von dem Rechtsstreit gehört habe. Nach der Darstellung des Klägers habe der Zeuge ihn, den Kläger, und Herrn B angesprochen. Damit scheidet nach dem Vortrag des Klägers aus, dass er von der Anwesenheit eines Zeugen nichts bemerkt hätte. Der Zeuge E wiederum hat bekundet, dass der Kläger ihn angerufen habe und ihm gesagt habe, dass es da einen Vorfall gegeben habe, dass Herr B und er sich gegenseitig beschimpft hätten und ob der Zeuge das aussagen könnte. In Zusammenhang mit der Reaktion des Zeugen E auf die Frage nach dem Zeitpunkt und den Auffälligkeiten hinsichtlich der späten Benennung des Zeugen und der Behauptung des Klägers, der Zeuge an ihn herangetreten, lässt dies den Schluss zu, dass der Kläger den Zeugen zu der Aussage veranlasst hat. Hinzu kommt die mit Kopien von Anwesenheitslisten belegte Behauptung der Beklagten, dass im gesamten April 2009 der Kläger, der Zeuge B und der Zeuge E an keinem Tag zusammengearbeitet haben. Wohl hat der Kläger die Richtigkeit der Listen zulässigerweise mit Nichtwissen bestritten. Sie stellen gleichwohl ein zusätzliches Indiz dar. Die Kammer geht nicht davon aus, dass die Beklagte diese Listen gefälscht hat.

43

d) Die Kammer glaubt deshalb auch dem Zeugen B, dass er den Kläger nicht mit denen in der Anzeige aufgeführten Worten beleidigt hat. Der Zeuge B hat auf die Kammer einen glaubwürdigen Eindruck gemacht und angesichts der nachdrücklichen Belehrung über die Strafbarkeit einer falschen Aussage und er Unglaubwürdigkeit der Aussage des Zeugen E, bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Zeuge B die Wahrheit bekundet hat.

44

4. Die objektiv falsche Anschuldigung der Vorgesetzten gegenüber der Polizei erfolgte auch vorsätzlich, jedenfalls leichtfertig.

45

a) Wenn der Kläger gegenüber der Polizei behauptet, seine Vorgesetzten A, C und B hätten ihn mit bestimmten Schimpfworten über längere Zeit beleidigt und Strafantrag stellt, obwohl diese solche Beleidigungen nicht ausgesprochen haben, hat er wissentlich und willentlich falsche Anschuldigungen erhoben. Der Kläger hat nicht vorgetragen und es ist nichts dafür ersichtlich, dass er unter Sinnentäuschungen litt. Insbesondere der lange Zeitraum in dem die Beleidigungen erfolgt sein sollen und die Vielzahl von Schimpfworten, die von jeden der drei Angezeigten gebraucht worden sein sollen, lässt nur den Schluss zu, dass der Kläger genau wusste, was er behauptet und dass dem keine Tatsachen zugrunde lagen.

46

b) Jedenfalls waren die Anschuldigungen leichtfertig. Selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, dass etwa der Zeuge B bei dem Vorfall im April 2009 oder Zeuge C in Zusammenhang mit dem Vorfall bei den Kühlhauben sich beleidigend geäußert hätten, könnte das nicht rechtfertigen, diese zu beschuldigen ihn über einen längeren Zeitraum mit den in der Anzeige aufgeführten unflätigen Schimpfworten beleidigt zu haben. Hinsichtlich des Zeugen A ergibt sich auch aus dem Vortrag des Klägers keinerlei Anhaltspunkt für derartig gravierende Anzeigen.

47

5. Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung besteht auch darin, dass der Kläger den Zeugen C gegenüber der Polizei und im Verfahren über die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung beim Integrationsamt beschuldigt hat, versucht zu haben, ihn in einen Schockfroster einzusperren und die Kühlung einzuschalten.

48

a) In seinem Schreiben an die Polizei gibt der Kläger an, er wäre eingeschlossen gewesen und erfroren, wenn er dies nur eine halbe Sekunde später bemerkt hätte. Gegenüber dem Integrationsamt schreibt er, dass er sich „retten“ konnte und man nicht ausschließen könne, was passiert wäre, wenn eben hier das Rolltor nicht mehr hätte geöffnet werden könne. Der Kläger gibt damit zu verstehen, dass der Zeuge C versucht habe, ihn in einem Schockfroster einzuschließen, was vermutlich zu Folge gehabt hätte, dass er darin erfriert. Er wirft dem Zeugen C damit versuchte Freiheitsberaubung und versuchten Totschlag vor.

49

Unstreitig handelte es sich aber nicht um einen Schockfroster, sondern um eine Kühlhaube, in der bei eingeschalteter Kühlung eine Temperatur von 6 bis 8 Grad herrscht. Weiterhin ist unstreitig, dass die Kühlhauben von innen geöffnet werden können, was der Kläger in seiner Darstellung gegenüber der Polizei auch eingeräumt hat.

50

Schon daraus ergibt sich, dass der Kläger mit seiner Darstellung einen falschen Eindruck von ihm drohenden Gefahren erweckt hat und durch seine Übertreibungen den Zeugen C schwerster Straftaten beschuldigte. Soweit der Kläger geltend macht, nicht er selbst habe die Anzeige gegenüber der Polizei formuliert und die Angabe „Schockfroster“ sei ein Missverständnis, kann die Kammer das nicht glauben. Der Kläger hat auch durch seinen Prozessbevollmächtigten gegenüber dem Integrationsamt das Gleiche vortragen lassen und er hat gegenüber der Polizei zusätzlich angeben lassen, dass er in der Gefahr stand, zu erfrieren. Das hat und konnte der Kläger nicht als Missverständnis bei der Formulierung seines Schreibens an die Polizei erklären.

51

b) Aufgrund der Aussage des Zeugen C ist das Gericht davon überzeugt, dass dieser Zeuge das Rolltor herunterließ ohne zu wissen, dass der Kläger sich in der Kühlhaube befand und selbst den Schließvorgang unterbrach, als das Rolltor erst wenig heruntergefahren war. Weiter ist die Kammer überzeugt, dass der Zeuge C den Kläger sogleich darauf hinwies, dass es sich um ein Versehen gehandelt habe und sich entschuldigte. Wie es unstreitig ist und vom Zeugen C bekundet, hatte der Kläger entgegen den allgemeinen Regeln die Hauptschalter für die Kühlhauben ausgeschaltet und die Rolltore für Kühlhauben nicht geschlossen, in denen bereits Material war. Der Zeuge hat bekundet, dass es deshalb erforderlich war, die Hauptschalter für die Kühlhauben an denen der Kläger gearbeitet hatte, zu betätigen, um die automatische Kühlung zu ermöglichen und die Rolltore zu schließen. Weiter hat der Zeuge bekundet, dass er annahm, dass der Kläger an der Reihe B der Kühlhauben tätig war und dass er, der Zeuge, an der Haubenreihe A die Hauben schließen und die Kühlung anstellen wollte. Weiter hat der Zeuge bekundet, dass der Kläger nicht durch einen Tritt an die Sicherheitsschiene in letzter Sekunde verhindert hätte, dass das Rolltor ganz herunterfährt, da er auf der Seite der Kühlhaube gestanden habe, wo das Tor schon heruntergegangen war.

52

c) Die Kammer glaubt der Darstellung des Zeugen C. Sie ist schlüssig und wird vom Kläger nur insoweit bestritten, als er behauptet, das Rolltor sei schon weit heruntergegangen und er habe es mit einem Tritt gegen die Sicherheitsschiene gestoppt. Die Bekundungen des Zeugen sind plausibler als die Behauptungen des Klägers. Es lag nahe, dass die vorschriftswidrig geöffneten Kühlhauben mit abgestellten Hauptschalter sämtlich in regelgemäßen Zustand versetzt werden mussten und der Zeuge davon ausging, dass er dies für die eine Reihe und der Kläger für die andere Reihe vornehmen werde. Weiter ist plausibel, dass der Zeuge nicht gesehen hatte und nicht annehmen konnte, dass der Kläger in eine Kühlhaube der Reihe ging, bei der er, der Zeuge, die Hauptschalter anschaltete und de Rolltore herunterließ. Hiergegen ist die Darstellung des Klägers davon gekennzeichnet, dass er den Vorfall Dritten gegenüber schildert ohne den Zusammenhang mit der Notwendigkeit die vorschriftswidrig geöffneten Rolltore zu schließen. Ähnlich wie hinsichtlich des Zeugen B hat der Kläger fehlerhaft und weisungswidrig gearbeitet und sodann den Vorgesetzten, der ihn dafür rügt beschuldigt. Der Zeuge C hat bei seiner Aussage glaubwürdig gewirkt und die Kammer sieht keinen Anlass ihm nicht zu glauben. Dies gilt auch, wenn man berücksichtigt, dass er schwere Nachteile zu befürchten hätte, wenn die Beschuldigung des Klägers zuträfe. Das alleine beseitigt nicht die Glaubwürdigkeit des Zeugen.

53

6. Für die Glaubwürdigkeit der Zeugen und gegen die Glaubwürdigkeit der Anschuldigungen des Klägers spricht auch, dass der Kläger es auch in den Verhandlungen des Gerichts nicht unterlassen hat falsche Behauptungen über seine Behandlung durch die Beklagte aufzustellen. So hat er seine bereits früher in anderen Zusammenhängen erhobenen Vorwürfe, die Beklagte habe ihn in den letzten fünf Jahren keinen Sommerurlaub gewährt und er werde absichtlich nicht behindertengerecht eingesetzt, wiederholt. Tatsächlich hat die Beklagte unwidersprochen dargelegt, tatsächlich hatte der Kläger nachdem er im Sommer 2004 durchgängig krank war in den Jahren 2005, 2008 und 2009 Urlaub in den Sommerferien und im Jahr 2007 im Juni und Juli, wobei die Urlaubsvergabe bei der Beklagten nach einer Betriebsvereinbarung mit Punktesystem richtet. Weiter ist der Kläger unstreitig beschäftigt gewesen entsprechend den medizinischen Attesten und zuletzt entsprechend einer Einigung mit dem Kläger mit Verbringung von Material der Elektrohängebahn zu den Kühlhauben und dem Scannen der Materialien, einer der unstreitig leichtesten Tätigkeiten bei der Beklagten.

III.

54

Nach Abwägung der beiderseitigen Interessen und Berücksichtigung aller Umstände war es der Beklagten nicht zumutbar dem Kläger über den Ablauf einer sozialen Auslauffrist hinaus zu beschäftigen.

55

1. Unter den gegebenen Umständen bedurfte es keiner Abmahnung. Der Kläger musste wissen, dass die Beklagte vorsätzlich falsche Anschuldigungen bei der Polizei gegenüber Vorgesetzten nicht hinnehmen würde.

56

2. Der Kläger hat vorsätzlich, zumindest leichtfertig, drei seiner Vorgesetzten bzw. Kollegen falsch beschuldigt. er hat damit deren Persönlichkeitsrechte schwer verletzt und sie der Gefahr der Strafverfolgung und Bestrafung und schwerer beruflicher Nachteile ausgesetzt. So drohte dem Zeugen C der Verlust seines Arbeitsplatzes, wenn ihm aufgrund der Angaben des Klägers hinsichtlich des Vorfalls mit der Kühlhaube eine negative Zuverlässigkeitsprüfung drohte, die zur Folge gehabt hätte, dass er bei der Beklagten am Flughafen nicht mehr hätte eingesetzt werden können. Der Kläger hat seine Beschuldigungen offensichtlich eingesetzt, wenn er von Vorgesetzten wegen Fehlverhaltens angesprochen wurde. Der Kläger hat mit seinen falschen Anschuldigungen seine Vertragspflichten in schwerster Weise verletzt. Zu diesen gehört es, Vorgesetzte und Kollegen nicht falsch anzuschuldigen. Der Kläger kann auch nicht damit gehört werden, er habe lediglich Tatsachen gegenüber einer Behörde geschildert und er habe sich nicht mehr anders zu helfen gewusst. Der Kläger hat gerade nicht zutreffende Tatsachen geschildert, sondern falsche Behauptungen aufgestellt. Er hat sich auch nicht allein an die Polizei gewendet um Kummer loszuwerden oder Hilfe in seinem Arbeitsverhältnis zu erlangen. Er hat vielmehr wegen der Beleidigungen Strafantrag gegen die Zeugen A, B und C gestellt. Er ist also zur Polizei gegangen, um mit deren Hilfe eine Bestrafung der Vorgesetzten zu erreichen, die ihn wegen Fehlverhaltens kritisiert hatten. Der Beklagten ist es auf Dauer nicht zuzumuten einen Arbeitnehmer auf Dauer weiterzubeschäftigen, der Vorgesetzte und Kollegen gegenüber der Polizei falsch beschuldigt, wenn er mit diesen hinsichtlich der Arbeit Auseinandersetzungen hat. Wenn es dem Kläger allein um Hilfe im Arbeitsverhältnis gegangen wäre, hätte es nahegelegen, sich wie früher auch, an Schwerbehindertenvertretung und Betriebsrat zu wenden. Der Kläger betont selbst, dass diese ihn gegenüber der Beklagten unterstützt und ihm Recht gegeben hätten.

57

3. Demgegenüber können die zugunsten des Klägers sprechenden Umstände das Beendigungsinteresse der Beklagten nicht entfallen lassen. Der Kläger wird angesichts seines Alters und seiner Schwerbehinderung nur äußerst schwer wieder einen Arbeitsplatz finden können. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Kläger verheiratet und drei Kindern unterhaltspflichtig ist und bereits seit über 20 Jahren bei der Beklagten beschäftigt war. Gegenüber diesen gewichtigen Gründen ist aber aufgrund der Schwere der Vertragspflichtverletzungen des Klägers dem Beendigungsinteresse der Beklagten den Vorrang zu geben. Allerdings rechtfertigen diese zugunsten des Klägers sprechenden schwerwiegenden Gründe, dass die Beendigung nicht fristlos, sondern mit sozialer Auslauffrist gerechtfertigt ist.

IV.

58

Die außerordentliche Kündigung vom 31. Dezember 2009 mit sozialer Auslauffrist leidet auch nicht an sonstigen Mängeln.

59

1. Es kann dahinstehen, ob für die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund mit einer der ordentlichen Kündigungsfrist entsprechenden Auslauffrist die Erklärungsfrist des § 626 Abs. 2 S. 1 BGB i.V.m. § 91 Abs. 5 SGB IX einzuhalten war. Jedenfalls ist die außerordentliche Kündigung unverzüglich nach Erteilung der Zustimmung erklärt worden. Die Zustimmung war am Mittwoch, den 23. Dezember erteilt worden. Die außerordentliche Kündigung am Donnerstag, den 31. Dezember 2009 unmittelbar nach Ablauf der für ordentliche Kündigung geltenden Erklärungsfrist des Betriebsrats bei ordentlicher Kündigung erklärt worden. Das ist als unverzüglich anzusehen, insbesondere da dazwischen noch die beiden Weihnachtsfeiertage lagen. Mit der Zustimmung des Integrationsamts vom 23. Dezember 2009 war dem Erfordernis des § 85 SGB IX erfüllt, wonach die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts bedarf. Die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung war auch innerhalb der 14-Tage-Frist des § 91 Abs. 2 SGB IX beim Integrationsamt beantragt worden. Die Beklagte hatte zu ermitteln, ob die vom Kläger in seiner Anzeige, die der Beklagten am 19. November bekannt geworden war, erhobenen Vorwürfe zutrafen. Diese Ermittlungen waren mit der Vernehmung des letzten Zeugen am 04. Dezember 2009 abgeschlossen und nahmen keinen übermäßig großen Zeitraum in Anspruch. Damit war der Antrag auf Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung, der beim Integrationsamt am 10. Dezember 2009 einging, rechtzeitig gestellt.

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2. Die Kündigung ist auch nicht wegen Mängeln bei der Anhörung des Betriebsrats gem. § 102 Abs. 1 BetrVG unwirksam. Die Beklagte hat dem Kläger unter Darlegung aller für die Kündigung maßgebende und von ihr zur Abwehr der Kündigungsschutzklage herangezogene Umstände am 23. Dezember 2009 angehört und nach dessen Stellungnahme vom 28. Dezember 2009 gekündigt.

B.

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Hinsichtlich der fristlosen Kündigung vom 28. Dezember 2009 war die Berufung zurückzuweisen. Zwar lag, wie oben ausgeführt, ein wichtiger Grund für sie vor. Angesichts der schwerwiegenden Gründe zugunsten des Klägers, insbesondere seiner Schwerbehinderung, seiner Unterhaltspflichten, seines Alters und der langen Betriebszugehörigkeit scheint es nicht unzumutbar, für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Auslauffrist zu gewähren.

C.

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Die Kosten des Rechtsstreits waren gegeneinander aufzuheben, da die Parteien in gleichem Maße unterlagen und obsiegten.

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Für die Zulassung der Revision besteht kein Grund.

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